Das dürfen Kameras (nicht) filmen

Frankfurter Rundschau

22. SEPTEMBER 2014

Das dürfen Kameras (nicht) filmen

Achtung, Überwachung: Private Videokameras dürfen öffentliche und fremde private Flächen nicht erfassen.  Foto: dpa

Über 500.000 Kameras überwachen in Deutschland ihre Umgebung. Auch das Filmen im privaten Raum nimmt zu – Überwachungskameras hängen zum Beispiel an Häuserwänden und in Vorgärten. Aber ist das auch immer erlaubt?

Überwachungskameras finden sich inzwischen überall: an öffentlichen Plätzen, am Arbeitsplatz, in Banken oder Supermärkten, an Tankstellen und in Parkhäusern, Bussen, Bahnen und in Autos – ja sogar im Wald zur Wildkontrolle. Etwa über eine halbe Million Kameras nehmen inzwischen deutschlandweit ihre Umwelt auf – und zwar vor allem privat.

Und das Ausmaß wächst, weil die Geräte immer günstiger und leistungsfähiger werden. Beim Kamera-Kauf zählen vor allem Preis, Ausstattung und die vermeintlich gewonnene Sicherheit. Die rechtliche Seite interessiert hingegen kaum. Sicherheit rechtfertigt doch schließlich staatliche Überwachung im großen Stil, wie deren Befürworter behaupten. Und „Big Brother“ im Fernsehen zeigt, dass Überwachung sogar unterhaltsam ist. Ist also alles erlaubt? Muss ich Nachbars Kamera, die mir direkt ins Schlafzimmer blickt, hinnehmen?

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass private Videokameras öffentliche und fremde private Flächen nicht erfassen dürfen (Az.: V ZR 265/10). Das gilt auch für einen gemeinsam mit anderen genutzten Zugang zum eigenen Grundstück. Denn die Beobachtung verletzt Betroffene in ihrem besonders geschützten, allgemeinen Persönlichkeitsrecht – konkret im sogenannten Recht am eigenen Bild und im Recht auf informationelle Selbstbestimmung.

Ersteres sorgt dafür, dass man fremde Personen nur mit deren Einwilligung abbilden darf. Jeder Mensch soll selbst bestimmen können, wer was wann und bei welcher Gelegenheit über ihn weiß. Zwischen dem Persönlichkeitsrecht und dem Überwachungsinteresse ist zwar stets abzuwägen. Das Interesse am Kamerabetrieb muss jedoch schon überragend wichtig sein, damit es stärker wiegt. Ein Beispiel wäre ein naheliegender, nicht anders abwendbarer und schwerwiegender Angriff.

Datenschützer kritisieren eine zunehmende Überwachung des öffentlichen Raums durch Bürger.  Foto: dpa

In den allermeisten Fällen dürfte es keinen solchen Grund geben, und die Überwachung öffentlicher und fremder privater Flächen muss unterbleiben. Sie ist nicht erlaubt, wenn eine Kameralinse intime Lebensbereiche erfasst – etwa wenn sie Einblicke in eine fremde Wohnung gewährt. Außerhalb davon liegende Bereiche lassen sich – sofern nicht anders möglich – durch angebrachte Sichtblenden an der Kamera schützen.

Betroffene können die Unterlassung übrigens auch schon verlangen, wenn sie eine Überwachung befürchten müssen. Dazu bedarf es aber konkreter Tatsachen, zum Beispiel einen eskalierenden Streit mit dem Kamerabetreiber. Erst dann lässt sich eine drohende Verletzung des Persönlichkeitsrechts annehmen. Diese kann in schweren Fällen neben Schadensersatz auch zu einer Entschädigung in Geld als Genugtuung führen.

Wie darf überwacht werden?

Nicht erlaubt sind Kameras, die man mit einer Fernsteuerung unbemerkt aufs Nachbargrundstück oder auf den öffentlichen Raum richten kann. Problematisch sind auch Kameras mit einer blickdichten Abdeckung. Grund dafür ist der weitreichende Persönlichkeitsrechtsschutz. Das bedeutet konkret: Bereits den Verdacht, beobachtet zu werden, muss niemand hinnehmen.

Mehr dazu

Auch Veränderungen bei der Kamera-Ausrichtung müssen Außenstehende immer erkennen können. Ob ich tatsächlich aufgezeichnet werde oder mich jemand unmittelbar am Bildschirm beobachtet, spielt dabei keine Rolle. Denn die Gerichte bewerten den Überwachungsdruck in beiden Fällen gleich. Das gilt im Übrigen auch für Kamera-Attrappen, deren Funktionsfähigkeit Betroffene nicht erkennen können.

Wozu darf überwacht werden?

Mit seinem Eigentum kann jeder nach Belieben verfahren. Dementsprechend darf jeder seinen eigenen Grund und Boden auch überwachen. Davon Betroffene müssen aber erkennen können, dass sie ein Grundstück nicht einfach so betreten dürfen. Wer filmt, muss also eine erkennbare Absperrung oder entsprechende Hinweise anbringen.

Ob die Überwachung im Übrigen abschreckend (zum Beispiel für Diebe) wirkt oder zum späteren Beweis eines Vorfalls erfolgt, spielt keine Rolle. Bewusst unrechtmäßiges Verhalten, wie etwa Voyeurismus, müssen Gefilmte nicht hinnehmen – hier zieht das Persönlichkeitsrecht eine Grenze.

Der Gastautor Christian Günther ist Assessor und Redakteur bei anwalt.de.

Share Button

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

CAPTCHA *